UmwG § 84

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 84 Beschluss der Generalversammlung [1]

1Der Verschmelzungsbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .