UmwG § 44

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]

[Fassung ab 1.1.2024:] Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften [2]

§ 44 [Fassung bis 31.12.2023:] Prüfung der Verschmelzung [3]

[Fassung bis :] 1Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift (Fassung ab ) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. .