UmwG § 32

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 32 Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss [1]

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .