UmwG § 296

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 296 Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619