UmwG § 257

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 257 Gläubigerschutz

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619