UmwG § 211

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 211 Anderweitige Veräußerung [1]

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 211 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .