UmwG § 210

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 210 Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss [1]

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder dass die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 210 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .