UmwG § 209

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 209 Annahme des Angebots [1]

1Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 209 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .