UmwG § 199

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 199 Anlagen der Anmeldung [1]

Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Niederschrift des Formwechselbeschlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung, ein Nachweis über die Zuleitung nach § 194 Abs. 2 beizufügen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 199 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .