UmwG § 195

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 195 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss [1]

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die in dem Beschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen sind oder dass die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 195 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .