UmwG § 169

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Neunter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften

§ 169 Ausgliederungsbericht; Ausgliederungsbeschluss

1Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluss nicht erforderlich. 2Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluss erforderlich ist.

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PAAAA-73619