UmwG § 122j

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zehnter Abschnitt: Grenzüberschreitende Verschmelzung [1]

§ 122j Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

(1) 1Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht, ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Zehnter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. ; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .