UmwG § 122g

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zehnter Abschnitt: Grenzüberschreitende Verschmelzung [1]

§ 122g Zustimmung der Anteilsinhaber

(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

(2) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Zehnter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. ; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .