Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zehnter Abschnitt: Grenzüberschreitende Verschmelzung [1]
§ 122f Verschmelzungsprüfung [2] [3]
1Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: Zehnter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. ; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 122f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 60 Nr. 14 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird in § 122f Satz 1 mit Wirkung v. die Angabe „§§ 44“ durch die Angabe „§§ 39e“ ersetzt.