UmwG § 109

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Erster Unterabschnitt: Möglichkeit der Verschmelzung

§ 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619