BpO § 30

V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen

§ 30 Prüferbesprechungen [1]

Die Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung sollen mit den Prüfern ihrer Sachgebiete, die zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden mit den Sachgebietsleitern für Betriebsprüfung oder mit den Betriebsprüfern ihrer Oberfinanzbezirke regelmäßig Zweifelsfragen aus der Prüfungstätigkeit erörtern, sie über neuere Rechtsprechung und neueres Schrifttum unterrichten sowie Richtlinien und Anregungen für ihre Arbeit geben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .