BpO § 29

V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen

§ 29 Prüferausweis [1]

1Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. 2Der Ausweis hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde

  2. das Lichtbild des Inhabers

  3. den Vor- und Familiennamen

  4. die laufende Nummer

  5. die Gültigkeitsdauer und

  6. die Befugnisse des Inhabers.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .