BpO § 24

IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

§ 24 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde [1]

Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung an Außenprüfungen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde ergeben, von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den obersten Finanzbehörden des Bundes und des Landes zu berichten und die Entscheidung abzuwarten.

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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .