BpO § 22

IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

§ 22 Mitwirkung durch Prüfungstätigkeit [1]

(1) 1Wirkt das Bundeszentralamt für Steuern durch Prüfungstätigkeit mit, so hat der Bundesbetriebsprüfer regelmäßig in sich geschlossene Prüfungsfelder zu übernehmen und diesen Teil des Prüfungsberichts zu entwerfen. 2Der Prüfungsstoff wird im gegenseitigen Einvernehmen auf die beteiligten Betriebsprüfer aufgeteilt.

(2) Hat das Bundeszentralamt für Steuern an einer Außenprüfung mitgewirkt, so erhält es eine Ausfertigung des Prüfungsberichts.

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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .