EGAO Artikel 97 § 22

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen [1]

(1) 1§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. 2§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660). 3Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 660) zu erstellen. 4§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung [2] von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2302).

(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der ab geltenden Fassung sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 22 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000) mit Wirkung v. 24. 12. 2016; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 1. 8. 2009; Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. 25. 6. 2017; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2056) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Erstmalige Anwendung für nach dem 31. 12. 2009 beginnende Besteuerungszeiträume gem. § 5 SteuerHBekV v. 18. 9. 2009 (BGBl I S. 3046).