BOStB § 30

6. Teil: Schlussvorschriften

§ 30 Anwendungsbereich

(1) 1Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Berufsausübungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3a und § 3d StBerG. 2In der Berufsordnung wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern, nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Personen nach § 3a und § 3d StBerG der Begriff „Steuerberater“ verwendet.

(2) Auf Berufsausübungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.

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YAAAD-59361