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BBK Nr. 12 vom Seite 594

Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer (mehr)

Erste Implikationen für die Praxis nach Änderung der BFH-Rechtsprechung

Dr. Martina Köster und Dr. André Jungen

Mit [i]BFH, Urteil v. 22.11.2018 - V R 65/17 NWB QAAAH-06916 Urteil vom hat der V. Senat des BFH der Bruchteilsgemeinschaft die Unternehmereigenschaft versagt. Diese Rechtsprechungsänderung ist für die Praxis bedeutsam, denn eine Bruchteilsgemeinschaft als solche ist zukünftig weder zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet noch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nunmehr schulden die einzelnen Teilhaber (Gemeinschafter) selbst anteilig die Umsatzsteuer und haben entsprechend ihrer Anteile ein Recht zum Vorsteuerabzug. Für Personenzusammenschlüsse und deren steuerliche Berater stellt dieses Urteil zukünftig ein gewisses Risiko dar: Denn von entscheidender Bedeutung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht, ob eine Gemeinschaft oder eine Gesellschaft vorliegt. Es empfiehlt sich daher, die rechtlichen Verhältnisse der Mandate (Vereinbarungen, Verträge) auf Grundlage dieses Urteils genau zu überprüfen und ggf. den Mandanten entsprechende Hinweise zu geben oder Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bruchteilsgemeinschaft in Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

1. Definition der Bruchteilsgemeinschaft im BGB

[i]Rechteaufteilung auf Teilhaber „Steht...

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