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IWB Nr. 11 vom

Begründet das Homeoffice eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO?

Malte Geils

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es nicht mehr zwingend notwendig, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers verrichten. Es kann oft überall auf der Welt gearbeitet werden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Arbeitnehmer entweder gar keinen oder nur zeitweise einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen haben. Allerdings kann hieraus für das Unternehmen eine steuerliche Betriebsstätte i. S. des § 12 AO resultieren, was zu einer beschränkten Steuerpflicht von ausländischen Gesellschaften mit einem inländischen Homeoffice nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Allgemeine Merkmale

Für die Annahme einer Betriebsstätte ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Unternehmen eine gewisse Verfügungsmacht an dem Homeoffice hat. Sofern ein Arbeitnehmer in seinem Homeoffice tätig wird, kann regelmäßig keine Verfügungsmacht des Unternehmens an den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers angenommen werden. Sollte hingegen eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer dahingehend bestehen, dass das Unternehmen in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht die Räumlichkeiten zeitlich ...

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