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NWB Nr. 51 vom Seite 4659 Fach 2 Seite 6109

Die Anwendung des Anfechtungsgesetzes durch die Finanzverwaltung

von Regierungsrat Dr. Peter Handzik, Neukeferloh

I. Bedeutung des Gesetzes

Ziel des Anfechtungsgesetzes (AnfG) ist der Gläubigerschutz. Auf Vermögensgegenstände, die der Schuldner weggegeben hat, soll der Gläubiger vollstreckungsrechtlich wieder zugreifen können. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in der Bundesrepublik Deutschland wird dieses Gesetz zunehmend relevant werden.

Das AnfG geht von einer Dreieckskonstellation aus: Der Gläubiger hat eine Forderung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat an einen Dritten einen Vermögensgegenstand weggegeben. Das AnfG gibt dem Gläubiger (= dem Anfechtungsberechtigten) unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Dritten (= dem Anfechtungsgegner) einen Anspruch auf Rückgewähr, so als ob der Gegenstand noch zum Schuldner-Vermögen gehören würde. Dies bedeutet, daß der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand zu dulden hat ( BStBl II S. 756; v. , BStBl II S. 398; v. , BStBl 1988 II S. 313). § 7 AnfG als Anspruchsgrundlage konstruiert ein darauf gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner.

Die Schwierigkeit der Handhabung des AnfG für die Finanzbehörde liegt darin begründet, daß das Gesetz zivilrechtlich konzipiert ist und nicht zur Durchsetzung öffe...

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