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StuB Nr. 3 vom Seite 111

Zu den Aufzeichnungspflichten gem. § 22f UStG und dem hierzu ergangenen

Neue Aufzeichnungspflichten ab dem 1.1.2019

StB Benno L'habitant

Am hat der Bundesrat das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ehemals Jahressteuergesetz 2018) verabschiedet. Wie der Name des Gesetzgebungsverfahrens suggeriert, sollen mit dem Änderungsgesetz insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Hierzu werden Betreiber elektronischer Marktplätze für umsatzsteuerliche Zwecke verpflichtet – über die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140 ff. AO und § 22 UStG hinaus –, weitere Aufzeichnungspflichten, die die Betreiber selber jedoch gar nicht betreffen, gem. § 22f UStG zu führen. Im Falle eines Pflichtverstoßes haftet der jeweilige Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Marktplatzverkäufer, sofern diese auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist (§ 25e Abs. 1 UStG). In der StuB-Ausgabe 21/2018 hat Prätzler bereits die neuen Umsatzsteuerreglungen sowie weitere damit im Kontext stehende Änderungen auf europäischer Ebene (u. a. Art. 14a und 242a MwStSystRL) umfassend vorgestellt. Dieser Beitrag setzt sich darauf auf...

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Zu den Aufzeichnungspflichten gem. § 22f UStG und dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 17.12.2018

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