Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil v. - 11 K 276/17
Gesetze: UStG § 10 Abs. 4, UStG § 10 Abs. 5
Bemessung für Umsätze aufgrund Wärmelieferung nach dem
marktüblichen Entgelt Selbstkosten oberhalb des Marktpreises
Leitsatz
1. Zur Besteuerung nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
2. Die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen i. S. von § 3 Abs. 1b UStG wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis
zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den
Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen.
3. Maßgebend ist primär der Einkaufspreis. Die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis nicht zu
ermitteln ist.
4. Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme
beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt.
5. Für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt
zu bemessen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGNI:2018:0712.11K276.17.00
Fundstelle(n): KÖSDI 2018 S. 20946 Nr. 10 UStB 2018 S. 259 Nr. 9 QAAAG-94231
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.07.2018 - 11 K 276/17
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