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Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei nachträglicher Einbringung in eine Personengesellschaft
Der BFH hatte dazu Stellung zu beziehen, ob der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG auch dann eröffnet ist, wenn der Erwerber des Unternehmens, der bisher nicht unternehmerisch tätig war, dieses unmittelbar in eine Personengesellschaft einbringt. Insofern stellt sich nämlich die Frage, ob der Erwerber Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG ist. Dessen Unternehmereigenschaft setzt aber § 1 Abs. 1a UStG gerade voraus.
I. Leitsatz (amtlich)
Eine Divergenzanfrage an einen anderen Senat kommt nicht in Betracht, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob eine mögliche Abweichung entscheidungserheblich ist.
Nichtamtlicher Zusatz: Der XI. Senat des BFH erwägt von der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH abzuweichen, wonach der Erwerb eines Einzelunternehmens zu dem Zweck, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, keine unternehmerische Betätigung ist, so dass insofern auch der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG nicht eröffnet wäre (, BStBl 1987 II S. 512).
II. Sachverhalt
Die Klägerin – eine GmbH – führte im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft bis zum einen Großhandel mit Werkzeugen und Maschinen.
Die wesent...