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StuB Nr. 16 vom Seite 579

Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung nach dem

Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit dem Urteil vom hat der BFH zu einem Gestaltungsmodell in der Praxis Stellung genommen, bei dem im Anschluss an einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede eine Verschmelzung der Schuldner-Kapitalgesellschaft auf eine demselben Gesellschafterkreis gehörende Kapitalgesellschaft erfolgt. Durch die Verschmelzung wird der Besserungsfall herbeigeführt, so dass die Verbindlichkeiten wieder eingebucht bzw. getilgt werden können. Anders als im Fall des Gläubigerwechsels, der dem zugrunde lag, hat der BFH nunmehr mit Urteil vom eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Das sowie die Abgrenzung zum sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

Kernfragen
  • Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem ?

  • Wie lässt sich dieses vom abgrenzen?

  • Was ist bei einem Forderungsverzicht zu beachten?

I. Forderungsverzicht bei einer Kapitalgesellschaft

[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen NWB KAAAE-61145Kusch, Verschmelzung, Grundlagen NWB RAAAE-83079Geißler, in: Mössner/Seeger, KStG, § 8b NWB HAAAF-86928 Bei Kapitalgesellschaften in der Krise wird in der Praxis oftmals erwogen, einen Verzicht auf...

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Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung nach dem BFH-Urteil vom 21.2.2018 - I R 46/16

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