Arbeitshilfe Oktober 2020

Leistungen nach dem BAföG sind auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen

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Kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin (abgeschlossene Erstausbildung) für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten – Bildungseinrichtungen i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung – begründet?

In welcher Höhe sind Leistungen nach dem BAföG auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen (allgemeiner Lebensunterhalt, Darlehen)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB TAAAG-90400