Mit Abtretung von ausschüttungsbedingter Darlehensforderung verbundene Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer
Tochtergesellschaft auf eine ausländische Muttergesellschaft als der Umgehung des nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG eigentlich
entstehenden Veräußerungsgewinns dienender Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 Abs. 1 AO in der vor 2008 anzuwendenden Fassung
Leitsatz
Erhält eine Konzerngesellschaft eine – nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie – Gewinnausschüttung von einer Tochtergesellschaft,
in die zuvor ein Teilbetrieb unter Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG zur Schaffung eines Teilkonzerns eingebracht worden
ist und die den Teilbetrieb ebenfalls unter Buchwertfortführung sofort auf eine Enkelgesellschaft weiter übertragen hat, und
veräußert die Konzerngesellschaft anschließend die einbringungsgeborenen Anteile an der Tochtergesellschaft an ihre mittelbare
ausländische Muttergesellschaft bei gleichzeitiger Abtretung der gegen die Tochtergesellschaft bestehenden ausschüttungsbedingten
Darlehensforderungen, so kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 Abs. 1 S. 1 AO (in der vor dem
anzuwendenden Fassung) vorliegen, wenn die von der Konzerngesellschaft gewählte Gestaltung (u.a. Gründung von Tochter- und
Enkelgesellschaft, Einbringung eines Teilbetriebs zu Buchwerten, Darlehensgewährung und steuerfreie Gewinnausschüttung) allein
dem Zweck gedient hat, den tatsächlich durch die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile entstehenden steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 16 EStG zu umgehen, indem anstelle der tatsächlich gewollten Beteiligungsveräußerung
zum Verkehrswert eine Veräußerung der Beteiligung zum Buchwert verbunden mit einer vorgeschalteten steuerfreien Ausschüttung
der stillen Reserven durch die Tochtergesellschaft an die Konzerngesellschaft durchgeführt worden ist, wobei der für die Ausschüttung
der stillen Reserven erforderliche Geldbetrag wiederum im Ergebnis von der Erwerberin der Beteiligung stammte, und wenn diese
Gestaltung nicht durch stichhaltige außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 126 Nr. 4 FAAAG-72320
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.06.2017 - 6 K 2976/13
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