DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Die Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 stimmen wörtlich mit den entsprechenden Absätzen des Art. 7 im OECD-MA überein. Da Art. 7 DBA-Estland in Abs. 7 eine Sonderregelung für Versicherungsunternehmen enthält, entspricht Art. 7 Abs. 8 des DBA-EstlandArt. 7 Abs. 7 des OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Estland
1. Zurechnung von Gewinn
2In Nr. 3 Buchst. a und b des Protokolls zum DBA-Estland sind einige Klarstellungen und Ergänzungen hinsichtlich der Gewinnzurechnung nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Estland enthalten. Nr. 3 Buchst. a des Protokolls bestimmt, dass die sog. Liefergewinne, insbesondere im Zusammenhang mit Montagebetriebsstätten, nicht der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Dies entspricht der Rechtslage nach dem OECD-MA (vgl. zum Zurechnungsprinzip allgemein Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 ff.).
3Nr. 3 Buchst. b des Protokolls stellt klar, dass Einkünfte aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungstätigkeit oder aus technischen Dienstleistungen, die im Wohnsitzstaat im Zusammenhang mit einer Montagebetriebsstätte vorgenommen werden, der Betriebsstätte im Quellenstaat nicht zugerechnet werden können. Auch darin liegt keine Abweichung vom OECD-MA.
2. Anwendbarkeit der indirekten Methode
4Art. 7 Abs. 4 DBA-Estland weicht vom OECD-MA ab. Anders als im OECD-MA wird im Art. 7 Abs. 4 DBA-Estland für die Anwendung der indirekten Methode nic...