DBA-Kommentar
2024
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Artikel 46 Erstattung der Abzugsteuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
1Diese Regelung hat keine Entsprechung im Musterabkommen.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Die Abkommensrevision 2020 hat sich auf den Inhalt dieser Vorschrift nicht ausgewirkt.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Vorbemerkung
5Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, dass dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten von Hundert-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der jeweiligen Vergütungen wird dann verpflichtet, die in Übereinstimmung mit dem DBA ermäßigte, dem Quellenstaat verbleibende Abzugsteuer auf seine Steuern anzurechnen. Bei den Lizenzgebühren wird empfohlen, das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des...