DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Fünf-Jahres-Regel
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben und im Inland keinen Wohnsitz mehr haben, gelten für die deutsche Erbschaftsteuer als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) und unterliegen daher in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Diese Regelung bestätigt Art. 27 Abs. 1 für im anderen Vertragsstaat lebende Erblasser oder Schenker, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind. Die gleiche Regelung sieht Art. 27 Abs. 2 für Erben oder Beschenkte vor, die Staatsangehörige des einen Vertragsstaates sind und die im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung noch nicht für die Dauer von mehr als fünf Jahren im anderen Vertragsstaat ansässig sind.
2Mithin gelten Erblasser, Schenker, Erben bzw. Beschenkte, die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung
deutsche Staatsangehörige sind,
nicht dänische Staatsangehörige sind,
nicht für die Dauer von mehr als fünf Jahren in Dänemark ansässig sind und
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG für deutsche Erbschaftsteuerzwecke als Inländer gelten
als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. Die de...