DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Ruhegehälter, die nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, können gem. Abs. 1 als Grundregel nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Davon ausgenommen sind Zahlungen aus Sozialversicherungssystemen, bei denen in Abs. 2 dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Ebenso darf der Kassenstaat geleistete Kriegsfolgeentschädigungen besteuern (Abs. 3). Abs. 4 weist in Fällen, bei denen der Empfänger von einem Staat in den anderen umgezogen ist, das Besteuerungsrecht für Betriebs- und private Rentenbezüge dem Quellenstaat zu. Abs. 5 definiert den in Abs. 4 genutzten Rentenbegriff. In Abs. 6 wird das Besteuerungsrecht für erhaltene Unterhaltszahlungen dem Ansässigkeitsstaat eingeräumt; Abzugsmöglichkeiten für deutsche Zahlende an Empfänger in Dänemark sind identisch mit denjenigen an Empfänger in Deutschland.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Lediglich der erste Absatz (Wohnsitzstaatprinzip) ist mit dem OECD-MA identisch. Alle anderen Absätze finden sich nicht im OECD-MA.
4 Einstweilen frei.