DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 weist das Besteuerungsrecht von Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dem Ansässigkeitsstaat zu, während der Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht erhält. Zudem wird in Abs. 4 der für das Abkommen gültige Dividendenbegriff geregelt.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Der Artikel gleicht im Wesentlichen den Regelungen im OECD-MA. Der Bezug auf den im OECD-MA gestrichenen Art. 14 in Abs. 6 und 7 hat keinen Einfluss auf die Bedeutung des Artikels. Inhaltliche Abweichungen bestehen hingegen im Umgang mit Schachteldividenden (Abs. 3 DBA Dänemark), einem erweiterten Dividendenbegriff (Abs. 4 DBA Dänemark) sowie der Einbeziehung gewinnabhängiger Vergütungen.
4Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
5Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen (Bezug zur Mutter-Tochter-Richtlinie). Dies hat jedoch keine inhaltlich relevante Auswirkung auf die Auslegung des Absatzes, da Satz 2 ohnehin lediglich deklaratorische Bedeutung hatte (→ Rz. 25).
6In Abs. 6 (Betr...