DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Schifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Gewinnen der Schifffahrt und Luftfahrt. Diese werden generell dort besteuert, wo der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Betreiberunternehmens liegt.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 Satz 1 entspricht dem OECD-MA i. d. F. von 2014. Abs. 1 Satz 2 enthält eine Klarstellung, die im OECD-MA von 2014 nicht enthalten ist (siehe Kommentierung unten → Rz. 7). Abs. 2 und 4 entsprechen dem OECD-MA i. d. F. von 2014. Abs. 5 enthält eine Klarstellung bezüglich des Luftfahrtkonsortiums SAS.
4 Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
5Abs. 5 wird mit dem Protokoll gestrichen.
6Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
I. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr (Abs. 1)
7Abs. 1 Satz 1 weist das Besteuerungsrecht für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr dem Vertragsstaat zu, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt. Dieser Satz ist identisch mit dem OECD-MA 2014. Zu Details zu Abs. 1 verweisen wir daher auf die Erläuterungen von ...