DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 DBA Dänemark beinhaltet Regelungen zur Zuteilung der Besteuerungsrechte und Aufteilung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Unternehmensgewinnen.
2Abs. 1 Satz 1 sieht als Grundregel die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat eines Unternehmens vor. Bei Vorliegen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat steht jedoch diesem ein Besteuerungsrecht zu (Abs. 1 Satz 2).
3Abs. 2 behandelt die Aufteilung der Gewinne auf die beiden Vertragsstaaten nach Maßstab des Fremdvergleiches.
4Abs. 3 definiert die Aufwendungen, die der Betriebsstättenstaat bei der Ermittlung seiner Bemessungsgrundlage zuzulassen hat.
5Abs. 4 enthält eine Sonderregelung für den Fall, in dem einer der Vertragsstaaten die Aufteilung der Bemessungsgrundlage anhand der Gesamtgewinne vornimmt.
6In Abs. 5 wird klargestellt, dass einer Betriebsstätte nur aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern und Waren keine Gewinne zugerechnet werden dürfen.
7Gemäß Abs. 6 sind die Prinzipien zur Gewinnaufteilung grds. jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln. Nach der Subsidiaritätsregel des Abs. 7 ist Art. 7 nachrangig...