DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Verschiedenes
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 Abs. 1 DBA Belgien regelt den Vorrang von steuerlichen Sonderrechten für die Angehörigen der diplomatischen Missionen und der Konsulate.
2Art. 28 Abs. 2 DBA Belgien regelt den Vorrang speziellerer Regelungen für Mitarbeiter der Grenzabfertigung.
3–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Art. 28 Abs. 1 DBA Belgien entspricht weitgehend dem Art. 27 OECD-MA. Die geringfügige Abweichung des Wortlauts führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung gegenüber dem OECD-MA.
9Art. 28 Abs. 2 DBA Belgien hat im OECD-MA keine Entsprechung.
10Art. 29 VHG-DBA entspricht insoweit dem OECD-MA.
11–15 Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
16Es liegen keine Abweichungen vor.
17–21Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (wenn einschlägig und dem Autor Aussage dazu möglich)
22Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
23–27Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ausnahmen für diplomatischen und konsularischen Dienst (Art. 28 Abs. 1 DBA Belgien)
28Die Norm richtet sich an Diplomaten und Konsularbeamte, die im jeweils anderen Staat im Einsatz sind, und räumt der steu...