DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Anders als im OECD-MA ist in Art. 11 Abs. 1 DBA-Australien nicht ausdrücklich bestimmt, daß Zinsen grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können. Zinsen können auch im Quellenstaat besteuert werden, wobei das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 10 % des Bruttobetrags begrenzt ist.
2Aus Abs. 7 des Protokolls ergibt sich, daß nur der Zinsgläubiger Anspruch auf den ermäßigten Quellensteuerabzug hat, der der Nutzungsberechtigte der Erträge ist.
3Abs. 8 des Protokolls bestimmt außerdem, daß die Bemessungsgrundlage für die 10 %ige Quellenbesteuerung weder Strafen noch Zinsen umfaßt, die in einem der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.
4Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem OECD-MA keine Abweichungen.
5Aus Abs. 9 des Protokolls ergibt sich eine Ausnahmeregelung zu dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Danach ist die Regierung eines Vertragsstaates oder eine sonstige Körperschaft, die hoheitliche Aufgaben in einem Vertragsstaat oder einem Teil eines Vertragsstaates ausübt, oder eine Bank, die die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragsstaat wahrnimmt, als Zinsgläubiger von der Quellenbesteuerung befreit sind.
6In Art. 11 Abs. 2 DBA-Australien ist der Ausdruck „Zi...