DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 DBA-Australien stimmt nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Die einzige Abweichung besteht darin, daß dort von Bedingungen die Rede ist, „die in völlig unabhängigem Geschäftsverkehr zwischen unabhängigen Unternehmen erwartet werden könnten”, während in Art. 9 Abs. 1 Bedingungen angesprochen werden, „die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden”.
2Der Hinweis auf den völlig unabhängigen Geschäftsverkehr stellt keine Verschärfung gegenüber der Bestimmung der Abhängigkeit in den Buchst. a und b von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA dar. Auch die übrigen Änderungen führen nicht zu einer inhaltlichen Abweichung. Für den Inhalt der beiden Regelungen besteht demnach Deckungsgleichheit. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA verwiesen werden.
3Abs. 5 des Protokolls zum DBA-Australien enthält eine Zusatzregelung, die dann eingreift, wenn die zur zutreffenden Gewinnermittlung erforderlichen Angaben nicht ausreichen. In diesen Fällen können die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Feststellung der Steuerpflicht insoweit herangezogen werden, als sie mit den Grundsätzen von Art. 9 DBA-Australien in Einklang stehen. Damit wird der materielle Anwendungsbereich der Abkommensregelung nicht erweitert; Anwendungen finden n...