DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Ägypten weicht wesentlich vom Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA ab. Geregelt wird das Besteuerungsrecht sowohl für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird hierbei allerdings abweichend vom OECD-MA nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern der Quellenstaat erhält ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 24 DBA-Ägypten. Für aus Ägypten stammende Ruhegehälter gilt hiernach für den Steuerinländer die Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 22 DBA-Ägypten. Abweichend vom OECD-MA gilt jedoch auch hier das Quellenstaatsprinzip. Der Wohnsitzstaat besteuert ebenfalls unter Steueranrechnung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Be...