DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt; auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Durch Art. 11 Abs. 2 wird dem Quellenstaat ein auf max. 15 v.H. beschränktes Besteuerungsrecht an Zinsen eingeräumt. Gegenüber Art. 11 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA verbleibt dem Quellenstaat danach eine um 5 v.H. höhere Quellensteuer. Die Begrenzung des Steuersatzes gilt nach Nr. 2 des Protokolls nicht für Zinsen aus partiarischen Darlehen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sofern dafür eine gewinnabhängige und keine umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist; zum Begriff des partiarischen Darlehens vgl. (BStBl 2001 II 67).
3Die sich aus Art. 11 Abs. 2 ergebende Berechtigung zur Erhebung der auf 15 v.H. beschränkten Quellensteuer gilt nach Abs. 3 nicht, wenn Empfänger der Zinsen der andere Vertragsstaat selbst oder bestimmte Institutionen des anderen Vertragsstaats sind. Ferner gilt sie nicht für Zinsen, die der andere Vertragsstaat oder eine seiner Institutionen gewährt oder verbürgt hat. Einzelheiten dazu ergeben sich...BStBl 2001 I 454