DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 DBA-Ägypten entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
4Die in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 des OECD-MA geregelte Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen, ist im DBA-Ägypten in abgewandelter Form enthalten. Nur bei einer wesentlichen Änderung der Steuergesetze im einen der Vertragsstaaten ist eine Konsultation der zuständigen Stellen vorgesehen. Hierbei soll gemeinsam eine Anpassungsnotwendigkeit des Abkommens untersucht werden. Diese Regelung entspricht der Abkommenspraxis, wonach sich die Abkommenspartner regelmäßig nur über grundsätzliche systematische Änderungen ihres Steuerrechts unterrichten. Eine Verständigung über eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Abkommensregeln ist selbstverstä...