Keine Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen
Leitsatz
1. Der Gewinn aus dem laufenden Betrieb (Stromerzeugung) sowie dem Verkauf einer Photovoltaikanlage ist den Einkünften aus
Gewerbebetrieb und nicht den privaten Vermietungseinkünften zuzuordnen (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten
Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern kann, noch aus den Wertungen der gesetzlichen Regelungen
zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit noch aus der zivilrechtlichen Einordnung des Begriffs des „Verbrauchers” i. S. d.
§ 13 BGB noch aus baurechtlichen Aspekten.
3. Das für einen Gewerbebetrieb erforderliche Merkmal der „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” ist ungeachtet
dessen erfüllt, dass der produzierte Strom lediglich an einen einzigen Abnehmer, den örtlichen Stromversorger, geliefert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 12 Nr. 19 ZAAAG-44902
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.04.2017 - 4 K 3005/14
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