Steuerhinterziehung: Bedingter Vorsatz
bei Nichtangabe von steuerpflichtigen Erträgen aus einer Stiftung
liechtensteinischen Rechts aus einem Depot in der Schweiz - Festsetzung
von Hinterziehungszinsen
Leitsatz
1. Bei
einer Steuerhinterziehung ist bedingter Vorsatz bereits dann gegeben,
wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuerrechtslage im Unklaren
ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Erklärung bei zutreffender
Anwendung des Steuerrechts unrichtig oder unvollständig ist, und
er diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung
billigend in Kauf nimmt.
2. Für
das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes spricht, wenn der Steuerpflichtige
sich keine Klarheit über die Rechtsbeziehungen zu einer von ihm
errichteten Stiftung und deren steuerliche Beurteilung Klarheit
verschafft und dabei gegebenenfalls auch die Beratung durch einen
Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nimmt, obwohl
im Vordruck der Einkommensteuererklärung Anlage "KAP" ausdrücklich
nach ausländischen Kapitalerträgen und auf der Rückseite des Mantelbogens
zur Einkommensteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2009
nach "nachhaltigen Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland"
gefragt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 16 Nr. 1 EFG 2017 S. 806 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2017 S. 434 DAAAG-44328
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.01.2017 - 5 K 368/16
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