Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde
für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neuen
Anlegerbrücke für den öffentlichen Personennahverkehr
Leitsatz
Eine
Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV
(Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann insoweit
grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten
resultierenden Vorsteuern ziehen. Zuschüsse, welche sie für die
Errichtung der Anlegebrücke von anderen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts erhält, können bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen
der Errichtung und der Leistung des Zuschusses auch dann zu versteuerndes Entgelt
darstellen, wenn der Zuschuss durch Verwaltungsakt bewilligt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 35 DStRE 2017 S. 1440 Nr. 23 EFG 2017 S. 776 Nr. 9 QAAAG-43382
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2017 - 4 K 35/14
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