BFH Beschluss v. - III B 91/99

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer sinngemäß herausgehobene Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich des Durchlesens von den den Einkommensteuerformularen beigefügten Merkblättern zu stellen seien, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits Kriterien dazu entwickelt, welche Anforderungen an das Bemühen des Steuerpflichtigen, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z.B. aus § 150 AO 1977) zu erfüllen, zu stellen sind (siehe u.a. die , BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960; vom VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789, und vom III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen grob schuldhaft gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu vom Finanzgericht aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorgenommene Würdigung darf —abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen— in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt worden ist, und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (, BFH/NV 1994, 100, und in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
CAAAA-65545