Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Leitsatz
1. Auch im Fall der Begleichung
einer Scheinrechnung ist ein Betriebsausgabenabzug nur anzuerkennen,
wenn feststeht, dass Aufwendungen tatsächlich getätigt und betrieblich
veranlasst waren.
2. Die Leistungsbezeichnung
gelieferter Gegenstände erfordert eine zur Identifizierung geeignete
Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände; auch bei Textilien
im Niedrigpreissektor genügt dafür regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung
(z. B. Bluse, Hose) nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2016 S. 1177 DStR 2017 S. 8 Nr. 24 UStB 2017 S. 105 Nr. 4 Ubg 2017 S. 554 Nr. 9 MAAAF-82058
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.07.2016 - 2 V 34/16
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