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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 34/16

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GewStG § 7 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4

Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Leitsatz

1. Auch im Fall der Begleichung einer Scheinrechnung ist ein Betriebsausgabenabzug nur anzuerkennen, wenn feststeht, dass Aufwendungen tatsächlich getätigt und betrieblich veranlasst waren.

2. Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände; auch bei Textilien im Niedrigpreissektor genügt dafür regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. Bluse, Hose) nicht.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2016 S. 1177
DStR 2017 S. 8 Nr. 24
UStB 2017 S. 105 Nr. 4
Ubg 2017 S. 554 Nr. 9
MAAAF-82058

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.07.2016 - 2 V 34/16

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