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Übernahmeverlust bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft durch Formwechsel
Darstellung verschiedener Gestaltungsvarianten
Mit dem Urteil vom hat der BFH in Bezug auf § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG entschieden, dass die dort angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auch in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt. Vorausgesetzt, es sind keine Bezüge i. S. des § 7 UmwStG angefallen. Dabei sieht der BFH zwar einen Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip durch die endgültige Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten (Rz. 12), erachtet diesen jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Intention der Einmalbesteuerung und Typisierungsbefugnis als sachlich gerechtfertigt (Rz. 37). Der nachstehende Beitrag stellt – nach Veranschaulichung der Grundzüge der Berücksichtigungsfähigkeit eines Übernahmeverlustes – zunächst das dar und beleuchtet insbesondere die bereits in diesem Urteil angedeuteten Vertragsgestaltungen zur Vermeidung negativer Gesetzesfolgen.
Was gilt zukünftig für jeden beabsichtigten Formwechsel?
Gäbe es alternative Gestaltungsmöglichkeiten?
Wie lässt sich der Formwechsel am besten abrunden?