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KSR Nr. 4 vom Seite 6

Kapitalvermögen

Ist die Pauschalbesteuerung gem. § 6 InvStG mit Unionsrecht vereinbar?

Joachim Moritz

Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH unterfällt § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV; außerdem muss inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gem. §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zustehen, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gem. § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen.

Problemstellung

Das Investmentsteuergesetz ist auf die Umsetzung des sog. Transparenzprinzips ausgerichtet, d.h., der Anleger in Investmentfonds soll steuerlich so behandelt werden wie der Direktanleger. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge zählen dann als Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die damit einhergehenden Befreiungen des Investmentfonds von der Körperschaftsteuer bzw. von der Gewerbesteuer (vgl. Moritz/Strohm, in: Moritz/Jesch, Kommentar zum InvStG, § 2 Rz. 3 ff.) sind indes davon abhängig, dass der Fonds die Bekanntmachungsobliegenheiten gem. § 5 InvStG erfüllt (vgl. Völker, in: Moritz/Jesch, a. a. O., § 5 Rz. 25 f.). Fehlt es daran, kommt es gem. § 6 InvStG zu einer Pauschalbesteuerung (sog. Strafbesteuerung).

Der EuGH hat § 6 InvStG indes mittlerweile als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gewertet (vgl.

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